NRW schafft neues Format für Islampolitik

Die schwarz-gelbe Landesregierung in NRW hat eine Neuausrichtung der Islampolitik angekündigt. Die Regierungsparteien hatten bereits 2017 im Koalitionsvertrag erklärt, dass die Islampolitik der Vorgängerregierung gescheitert sei und ein neues Format etabliert werden solle. Unter der rot-grünen Landesregierung war 2013 das „dialog forum islam“ (dif) initiiert wurden, in dem die Landesregierung einen regelmäßigen Austausch mit den Islamverbänden DİTİB, Verein Islamischer Kulturzentren (VIKZ), Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland (IRD), Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) sowie mit dem alevitischen Dachverband AABF pflegte. Dieses Format wurde von der neuen Landesregierung durch eine Struktur ersetzt, die auf die Repräsentation der religiösen und organisatorischen Vielfalt der Muslime in NRW zielt. Hierzu wurde eine Koordinierungsstelle „Muslimisches Engagement in NRW“ eingerichtet, die im Ministerium für Kinder, Familien, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) angesiedelt ist und durch zwei neu eingerichtete Planstellen realisiert werden soll.

Die Koordinierungsstelle beabsichtigt, viele muslimische Akteure einzubinden und auch „liberalen und weltoffenen Muslimen“ eine Plattform zu bieten, die über einen rein formalisierten Dialog hinausgeht, praxisorientierter arbeitet, die Lebenswirklichkeit von Muslimen in den Blick nimmt und innermuslimische Aushandlungsprozesse stärkt. Zudem sollen gesamtgesellschaftliche Entwicklungen beleuchtet, Expertenwissen eingebunden, die Projekte gefördert werden, die muslimisches Empowerment vor allem auch auf kommunaler Ebene fördern und Vernetzung ermöglichen.

Die Koordinierungsstelle setzt sich aus drei verschiedenen Bereichen zusammen: dem Forum muslimische Zivilgesellschaft, dem Expertenrat und dem Projektmanagement. Das Forum muslimische Zivilgesellschaft soll die muslimische Vielfalt abbilden und die Interessen der Muslime gegenüber Politik, Medien und Gesellschaft vertreten. Hierzu wird offen eingeladen. Der Expertenrat entwickelt Handlungsempfehlungen für die Landesregierung, die jedoch weder rechtlich bindend sind noch den Anspruch erheben, die Meinungspluralität aller Musliminnen und Muslime in NRW abzubilden. Im Bereich des Projektmanagements werden Projekte gefördert, die für Professionalisierungsprozesse, Vernetzung und Öffentlichkeitsarbeit genutzt werden sollen.

Die große Herausforderung dieses vielversprechenden Formats besteht insbesondere in der innermuslimischen Verständigung und Zusammenarbeit. Die Regierung hat versucht, die verschiedenen muslimischen Verbände in Vorgesprächen zum Dialog und zur Zusammenarbeit zu ermutigen. Hierzu wurden neben den Verbänden des Koordinierungsrat der Muslime (KRM) auch der Liberal-islamische Bund (LIB), die Islamische Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden Deutschlands (IGS), die Islamische Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland (IGBD), die Union der Islamisch-Albanischen Zentren in Deutschland (UIAZD), das Bündnis Marokkanische Gemeinde (BMG) und die Ahmadiyya Muslim Jamaat (AMJ) an einem Tisch versammelt. Besonders kontrovers wurde in den Vorgesprächen die Zusammensetzung des Expertenrates diskutiert – was naheliegt, da über dieses Format der stärkste Einfluss auf die Landesregierung ausgeübt werden kann. 

Neben diesem neuen Format zum innermuslimischen und interreligiösen Dialog und zu dem zwischen muslimischen und staatlichen Akteuren wird gegenwärtig auch die Neustrukturierung des islamischen Religionsunterrichts in NRW intensiv diskutiert. Der Beirat, der bislang als Ersatz für den fehlenden repräsentativen Ansprechpartner auf muslimischer Seite fungierte und neben muslimischen auch mit staatlichen Vertretern besetzt war, soll durch eine Kommission abgelöst werden. An dieser Kommission sollen alle landesweiten verfassungstreuen muslimischen Zusammenschlüsse teilnehmen können. Staatliche Vertreter sollen nicht mehr einbezogen werden. Die Struktur des Kommissionsmodells für den Religionsunterricht scheint an der Zusammensetzung des Forums der neuen Koordinierungsstelle orientiert zu sein. 

Die islamischen Verbände des Beirats lehnen den neuen Vorschlag ab und treten dafür ein, die bisherige Übergangslösung durch eine Überführung in den Regelbetrieb abzulösen, der darauf basiert, dass Verbände als Religionsgemeinschaften anerkannt werden und Religionsunterricht anbieten können (vgl. IRD: Stellungnahme zum 14. Schulrechtsänderungsgesetz [A 15 -IRU- 28.05.2019]) (der entsprechende Antrag von ZMD und IRD wurde vom Oberverwaltungsgericht [OVG] Münster 2017 zunächst abgelehnt. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht das entsprechende Urteil aufgehoben und den Fall an das OVG Münster zurückverwiesen).

Experten befürchten, dass die Zustimmung zum Religionsunterricht in der muslimischen Community sinken könnte, wenn die Verbände nicht mehr ausreichend Gewicht bei der Gestaltung bekämen. Die muslimischen Verbände sehen in der neuen Kommission zudem eine unzulässige Einflussnahme des Staates auf die Angelegenheiten der islamischen Religionsgemeinschaften. Die neue Kommission kann jedoch auch gerade als Möglichkeit betrachtet werden, den staatlichen Einfluss auf den islamischen Religionsunterricht zu minimieren und die Pluralität der islamischen Positionen und Theologien stärker abzubilden. Zu klären ist allerdings, wie eine konstruktive Zusammenarbeit in einer solchen Kommission realisiert und die Arbeitsfähigkeit des Gremiums gewährleistet werden kann.

Dr. Hanna Fülling

Bericht des Ministers für Kinder, Familien, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) am 3. April 2019

IRD: Stellungnahme zum 14. Schulrechtsänderungsgesetz (A 15 -IRU- 28.05.2019)

Erstmalig veröffentlicht auf: www.ezw-berlin.de

Religionspolitik im Bundestagswahlkampf 2017 – Teil 6: Regierungsprogramm der AfD

„Der Islam gehört nicht zu Deutschland“ (34). Mit dieser Prämisse, welche die ca. 4,4-4,7 Millionen Muslim*innen (BAMF 2016: 5) in der Bundesrepublik Deutschland missachtet, leitet die AfD ihre Religionspolitik ein.

Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung

Die AfD tituliert ihre islampolitische Agenda mit der Überschrift „Der Islam im Konflikt mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ und bewertet die islamische Religion als grundsätzliches Problem für die freiheitlich-demokratische Verfassung.

Die Partei klassifiziert eine wachsende Zahl von Muslim*innen insofern generell als Bedrohung für den Staat, die Gesellschaft und die Werteordnung (34). Die Partei untermauert diese Annahme in ihrem Wahlprogramm durch ein Zitat des verstorbenen Altkanzlers Helmut Schmidt (SPD), der in seinen Memoiren „Außer Dienst“ die steigende Zahl von Muslim*innen im Land als Gefährdung des inneren Friedens bezeichnet hatte.

Gute und schlechte Muslim*innen

Die AfD scheint die pauschale Diffamierung der islamischen Religion und der Muslim*innen im Weiteren durch den Hinweis zu relativieren, dass auch viele rechtstreue und integrierte Muslim*innen in Deutschland leben und angesehene Mitglieder der Gesellschaft sind. Deshalb werde auch nur ein solcher Islam verurteilt wird, der die Rechtsordnung nicht respektiert und einen Herrschaftsanspruch erhebt. Diese Differenzierung zwischen rechtstreuen und rechtsfeindlichen Muslim*innen führt in der weiteren Programmatik jedoch nicht dazu, dass die große, friedliebende Mehrheit der Muslim*innen in Deutschland von einer radikalen, gewaltbereiten Minderheit unterschieden wird.

Einschränkung der Religionsfreiheit

Mit einer ähnlichen Inkonsequenz höhlt die AfD auch das Bekenntnis zur Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit in ihrem Wahlprogramm aus. Sie fordert, dass die freie Religionsausübung „durch staatliche Gesetze, die Menschenrechte und unsere Werte“ (34) eingeschränkt wird. Vor allem die Restriktion durch den Passus „unsere Werte“ eröffnet einen großen Interpretationsspielraum und schmälert vor dem Hintergrund der eingangs pauschal formulierten Diffamierung von Muslim*innen das Vertrauen in die tatsächliche Gewährleistung der Religionsfreiheit für alle Bürger*innen der Bundesrepublik Deutschland.

Die AfD spricht sich zudem dafür aus, das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung auch im Bereich religiöser Satire zu schützen und wendet sich dagegen, vermeintlich „rational[e] Religionskritik als ‚Islamophobie‘ und ‚Rassismus‘“ (34) zu bewerten. Sie beurteilt diese Etikettierung als Polemik.

Kulturelle Kampfansagen

Zur Unterbindung des gewaltbereiten Salafismus und Terrorismus will die AfD den Bau und den Betrieb von Moscheen durch verfassungsfeindliche Vereine nach Art 9 Abs. 2 GG sowie die finanzielle Unterstützung von ausländischen Geldgebern untersagen, da „islamische Staaten“ auf diese Weise einen Kulturkrieg führen wollten.

Dieser Annahme begegnet die AfD ihrerseits mit kulturellen Kampfansagen, indem sie das Minarett als islamisches Herrschaftssymbol und den Muezzinruf als „religiösen Imperialismus“ interpretiert und beides vehement ablehnt.

Von Imamen fordert die AfD neben der vorbehaltlosen Anerkennung des Grundgesetztes zudem, dass Predigten in deutscher Sprache abgehalten werden.

Zusätzlich möchte sie Burka und Niqab verbieten, da diese das Zusammenleben in der Gesellschaft erschweren (35).

Keine islamische Theologie

Abweichend von allen anderen Parteien will die AfD islamtheologische Lehrstühle an deutschen Universitäten abschaffen und die Stellen durch eine bekenntnisneutrale Islamwissenschaft ersetzten. Damit verbindet sich der Anspruch, an staatlichen Schulen keinen islamischen Religionsunterricht, sondern bekenntnisfreien Islamkundeunterricht zu etablieren.

Keine Körperschaftsrechte für islamische Organisationen

Die AfD lehnt es zudem grundsätzlich ab, islamischen Organisationen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen, weil sie auch ohne detaillierte rechtliche Prüfung davon ausgeht, dass keine islamische Organisation die hierfür erforderliche Gewähr der Dauer bezüglich der Verfassung und Mindestmitgliedzahl sowie die erforderliche Rechtstreue erfüllt. Letzteres begründet die AfD durch die Annahme, dass „die Anerkennung der Religionsfreiheit, der weltanschaulichen Neutralität des Staates und der Gleichwertigkeit der Religionen welche das Staatskirchenrecht verlangt, […] dem Islam fremd [sind]“ (35).

Generelles Kopftuchverbot

Unterstützt wird diese Auslegung der islamischen Religion zusätzlich durch die einseitige Interpretation des Kopftuchs als „religiös-politisches Zeichen der Unterordnung von Muslimas unter den Mann“ (35), das die AfD als unvereinbar mit der im Grundgesetz kodifizierten Gleichberechtigung von Mann und Frau bewertet. Deswegen strebt die AfD ein generelles Verbot des Kopftuchs im öffentlichen Dienst an. In Schulen soll das Kopftuchverbot – in Orientierung am laizistischen Modell Frankreichs – allerdings nicht nur für Lehrer*innen, sondern auch für Schüler*innen in Kraft treten (35).

Verbot religiöser Voraustrauungen

Die laizistische Tendenz der Religionspolitik der AfD drückt sich auch beim Eheverständnis der Partei aus. Sie besteht darauf, dass jeder religiösen eine standesamtliche Trauung vorgeordnet sein muss. Die AfD wendet sich auf diese Weise gegen religiöse Voraustrauungen, da diese der AfD-Agenda zufolge Zwang, Polygamie, Kinder- und Verwandtenehen begünstigen können.

Die AfD spricht sich mit diesen Bestimmungen auch gegen die Möglichkeit einer rein kirchlichen Trauungszeremonie aus, wie sie in der katholischen Kirche angeboten wird, obgleich diese vom Staat als rein private Zeremonie betrachtet wird, die nicht mit dem Status einer Zivilehe vergleichbar ist.

Zudem wendet sich die Partei in ihrem Wahlprogramm gegen die Regelung, dass bei im Ausland geschlossenen Ehen, das ausländische und nicht das deutsche Recht angewendet wird.

Resümee: Restriktionen für Muslim*innen

Die religionspolitische Agenda des AfD Wahlprogramms fokussiert primär Veränderungen der aktuellen Islampolitik. Für diesen Bereich sieht die AfD tiefgreifende Umbrüche vor, die zahlreiche Einschränkungen für Muslim*innen beinhalten.

Die politische Agenda der AfD ist tendenziell laizistisch orientiert und offenbart eine ideologisch voreingenommene Haltung gegenüber der islamischen Religion. Auf diese Weise gerät die weltanschauliche Neutralität des Staates in Bedrängnis. Zwar ist der Staat dazu verpflichtet, seine Bürger zu schützten, die Einhaltung der kodifizierten Gesetze zu bewahren und Gesetzesverstöße zu ahnden, er darf dies jedoch nicht aufgrund von Vorannahmen und Vorurteilen tun, die größtenteils auf der Methode beruhen, Einzelfälle als allgemeingültige Regeln zu behandeln und sie auf diese Weise als bestätigende Fakten in ein vorgefasstes Weltbild einzufügen. Ein solches Vorgehen führt zur systematischen Diskriminierung, Benachteiligung und Ausgrenzung von Bürger*innen und verstößt damit gegen das Grundgesetz. Die islampolitische Agenda der AfD, die vermeintlich darauf ausgerichtet ist, Staat und Gesellschaft vor Feinden des Grundgesetzes zu schützen, wird somit selbst zur Bedrohung der freiheitlich-demokratischen Ordnung.